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Weihnachtsfeier steuerlich absetzen: Was Unternehmen wissen müssen

Darf ein Unternehmen die Weihnachtsfeier für seine Mitarbeiter steuerlich absetzen? Grundsätzlich ja. Eine betriebliche Weihnachtsfeier kann als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Für die steuerliche Behandlung gelten jedoch besondere Regeln – insbesondere der 110-Euro-Freibetrag pro teilnehmendem Arbeitnehmer und die Begrenzung auf bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr.

Doch welche Kosten zählen? Was gilt für Ehepartner und Begleitpersonen? Und was passiert, wenn die Kosten von 110 Euro pro Person überschritten werden?

Auf dieser Seite erfahren Sie, worauf Arbeitgeber bei der steuerlichen Behandlung einer Weihnachtsfeier achten sollten.

Weihnachtsfeier als Betriebsausgabe absetzen

Eine betriebliche Weihnachtsfeier ist in vielen Fällen steuerlich als Betriebsausgabe abziehbar. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass ein betrieblicher Zusammenhang besteht und die Veranstaltung entsprechend als Betriebsveranstaltung einzuordnen ist.

Zu den typischen Kosten einer Weihnachtsfeier gehören beispielsweise:

  • Speisen und Getränke
  • Miete für Räumlichkeiten
  • Dekoration
  • Musik und Unterhaltung
  • Künstler oder DJ
  • Organisation und Durchführung der Veranstaltung
  • gegebenenfalls Fahrt- und Übernachtungskosten
  • bestimmte Geschenke oder Zuwendungen im Rahmen der Veranstaltung

Für die steuerliche Beurteilung kommt es allerdings nicht nur darauf an, ob eine Rechnung für die Weihnachtsfeier vorliegt. Entscheidend ist auch, welche Personen teilnehmen und welche Aufwendungen der Veranstaltung tatsächlich zuzurechnen sind.

Der 110-Euro-Freibetrag bei der Weihnachtsfeier

Eine der wichtigsten steuerlichen Regelungen bei einer Betriebsveranstaltung ist der Freibetrag von 110 Euro je teilnehmendem Arbeitnehmer.

Der Freibetrag kann grundsätzlich für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Kalenderjahr genutzt werden.

Dabei ist zu beachten: Die 110 Euro sind ein Freibetrag und keine Freigrenze. Wird der Betrag überschritten, ist deshalb nicht automatisch die gesamte Leistung steuerpflichtig.

Beispiel: Weihnachtsfeier kostet 130 Euro pro Person

Angenommen, die auf einen Arbeitnehmer entfallenden Kosten der Weihnachtsfeier betragen 130 Euro.

Vereinfacht gerechnet:

130 Euro Kosten
– 110 Euro Freibetrag
= 20 Euro steuerpflichtiger Vorteil

Der übersteigende Betrag kann unter den entsprechenden Voraussetzungen pauschal versteuert werden.

Für Unternehmen ist es deshalb sinnvoll, die Kosten bereits bei der Planung der Weihnachtsfeier im Blick zu behalten.

Welche Kosten zählen bei der 110-Euro-Grenze?

Für die Ermittlung des maßgeblichen Betrags werden grundsätzlich die Aufwendungen berücksichtigt, die unmittelbar mit der Betriebsveranstaltung zusammenhängen.

Dazu können beispielsweise die Kosten für die Location, Bewirtung, Unterhaltung und weitere Leistungen gehören.

Die Kosten müssen anschließend entsprechend den steuerlichen Vorgaben auf die Teilnehmer verteilt werden.

Wichtig: Die konkrete Berechnung kann insbesondere bei gemischten Teilnehmergruppen, Begleitpersonen oder zusätzlichen Leistungen komplexer werden.

Weihnachtsfeier mit Ehepartner oder Begleitperson

Nehmen Mitarbeiter ihre Partner oder andere Begleitpersonen mit zur Weihnachtsfeier, müssen diese Personen bei der steuerlichen Betrachtung berücksichtigt werden.

Die Teilnahme von Begleitpersonen kann sich dadurch auf die Berechnung der Kosten je Arbeitnehmer

Sollten Sie noch weiter Informationen zu dem Thema „Weihnachtsfeier steuerlich absetzen“ benötigen, senden Sie uns gern eine Email oder rufen Sie uns an!

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