Wie hoch darf der Aufwand sein?
WEIHNACHTSFEIER STEUERLICH ABSETZEN
Wenn Sie die 110€ Grenze nicht überschreiten, wird es beim Finanzamt keine Probleme geben, da die Angemessenheit durch diese Grenze gewährt ist. Als angemessen gelten unabhängig von der 110 € Grenze auch die nachfolgenden Aufwendungen:
- Angebot von Speisen, Getränken, Tabakwaren oder Süßigkeiten
- Sachzuwendungen für bis zu 40 € inkl. Umsatzsteuer, unabhängig davon,
ob es sich um Genussmittel oder Geschenke von bleibendem Wert handelt. - Die Überlassung von Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, es sei denn,
der Besuch ist der einzige Zweck der Betriebsveranstaltung.
Bei gemeinsamer Hin- und Rückfahrt und anschließendem gemütlichem Beisammensein
ist der Theaterbesuch nicht mehr einziger Zweck. - Die Übernahme der Reisekosten für z.B. Bus, Bahn, Fähre, Flugzeug
- Die Übernahme von Eintrittskosten für Sehenswürdigkeiten, z. B. Museen Das bedeutet:
Auch wenn Sie und Ihre Mitarbeiter einen Bus chartern um in den
Weihnachtsfeierzauber in Hamburg zu fahren, können Sie auch das beim Finanzamt geltend machen und absetzen.
Bei Ermittlung der 110 € Grenze werden nur die Kosten für den Betriebsausflug/die Weihnachtsfeier berücksichtigt.
Sollten Sie noch weiter Informationen zu dem Thema „Weihnachtsfeier steuerlich absetzen“ benötigen, senden Sie uns gern eine Email oder rufen Sie uns an!